Conesso GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Filmwerke
I. Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, welche die
Conesso GmbH, Barbarossaplatz 2, 50674 Köln – im Folgenden:„Conesso Pictures“ – mit
gewerblich handelnden Vertragspartnern – im Folgenden: „Kunde“ –schließt und deren Inhalt die
Herstellung/Erstellung eines oder mehrerer Image- , Werbe- , Veranstaltungs- oder Recruitingfilme
(Film), sowie die Erstellung eines Onlinemarketing Funnels zur Mitarbeiter- und Kundengewinnung
ist.
(2) Diese AGB gelten im Rechtsverkehr zwischen den Parteien auch, soweit ein Vertrag nicht oder
noch nicht zustande gekommen ist, die Parteien aber Gespräche zur Vertragsanbahnung geführt
haben, oder für Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit einem Vertrag, welcher aufgehoben,
gekündigt oder sonst wirksam beendet wurde.
II. Vertragsschluss
(1) Ein Vertragsabschluss kommt zustande, wenn der Kunde das befristete Angebot von Conesso
Pictures innerhalb der in der Zusammenstellung angegebenen Frist durch E-Mail oder in sonstige
elektronischer Form bestätigt und die Kenntnisnahme dieser AGB und dem Widerrufsrecht bestätigt.
Sofern eine Angebotsannahme per Fax oder fernmündlich erklärt wird, kommt der Vertrag zustande,
nachdem Conesso Pictures dies zumindest in Textform bestätigt hat.
(2) Sollte Conesso Pictures aufgrund unvorhersehbarer und von ihr nicht zu vertretender Gründe (z.B.
aus technischen Gründen) oder höherer Gewalt, den Auftrag nicht durchführen können, so ist Conesso
Pictures berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
(3) Anzahlungen sind gemäß den Bedingungen der ersten Rechnung zur Zahlung fällig und werden
ratierlich beglichen. Sofern der Kunde das bestellte und laufende Dienstleistungsprodukt vorzeitig
beendet und storniert oder mit fälligen Zahlungen in Verzug ist, ist die gesamt Anzahlung zur Zahlung
fällig bzw. ist die Ratenzahlungsvereinbarung aufgehoben. Das gesetzliche Widerrufsrecht für
Verbraucher bleibt von der vorgenannten Bestimmung unberührt.
(4) Die Vertragssprache ist deutsch.
III. Produkt
(1) Auf Grundlage des Angebots erstellt Conesso Pictures eine kurze Beschreibung der zu
erstellenden Filme (Exposé). Soweit erforderlich, erstellt Conesso Pictures ebenfalls eine detaillierte
Planung der Filme (Treatment) oder sogar ein umfassendes Drehbuch.
(2) Der Kunde hat das erstellte Exposé/Treatment/Drehbuch zu genehmigen oder Änderungswünsche
zu äußern. Der Kunde kann zwei kostenlose Änderungen des Exposés/Treatments/Drehbuchs in
geringfügigem Maße verlangen. Hat Conesso Pictures das Exposé/Treatment/Drehbuch nach diesen
Vorgaben geändert, muss der Kunde die geänderte Fassung abnehmen oder eine weitere Änderung
auf eigene Kosten verlangen. Verweigert der Kunde unberechtigt die Abnahme oder die Zahlung der
Änderungskosten, hat Conesso Pictures das Recht, den Vertrag zu kündigen und eine angemessene
Vertragsstrafe vom Kunden zu verlangen. Die Vertragsstrafe beträgt mindestens 50 Prozent des
vereinbarten Herstellungspreises.
(3) Conesso Pictures obliegt generell die künstlerische Gestaltung der gesamten Filme nach den
Vorgaben des Exposés/Treatments/Drehbuchs.
(4) Conesso Pictures verpflichtet sich, die Filme in einwandfreier Qualität nach den jeweils
aktuellen technischen Möglichkeiten herzustellen.
Die im Exposé/Treatment/Drehbuch festgesetzten Längen des Films gelten als eingehalten, wenn
der Film nicht mehr als fünf Prozent hiervon abweicht.
(5) Conesso Pictures fertigt Vorführungsversionen der Filme. Die Parteien vereinbaren sodann einen
Termin zu einer Abnahmevorführung. Ist der Kunde mit den Filmen einverstanden, hat er die
Abnahme Conesso Pictures unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Verweigert der Kunde unberechtigt die Abnahme oder die Zahlung der Änderungskosten, hat
Conesso Pictures das Recht, den Vertrag zu kündigen und eine angemessene Vertragsstrafe vom
Kunden zu verlangen. Die Vertragsstrafe beträgt mindestens 50 Prozent des vereinbarten
Herstellungspreises.
(6) Der Kunde hat das Recht, alle übrigen im Zusammenhang mit der Herstellung des Filmwerks
entstandenen Aufnahmen, Grafiken oder Animationen, als Ganzes zu erwerben (Total- Buy- Out).
Soweit nichts anderes vereinbart beträgt der Preis hierfür 20 Prozent des vereinbarten
Herstellungspreises. Der Kunde hat hierfür eine Erklärung in Text-- oder Schriftform abzugeben.
Nimmt der Kunde sein Recht wahr, hat er Conesso Pictures geeignete Datenträger (DVD, USB--
Stick, Externe Festplatte o.ä.) zur Verfügung zu stellen und das Material bei Conesso Pictures
abzuholen. Wünscht der Kunde einen Versand der Daten auf dem Postweg, gehen das Risiko des
Verlustes sowie die Kosten zu seinen Lasten.
(7) Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden sind von Conesso Pictures allenfalls dann zu
erfüllen, wenn sie technisch umsetzbar und für Conesso Pictures wirtschaftlich zumutbar sind. Der
infolge einer Leistungsänderung / Leistungsergänzung erforderliche Mehraufwand ist Conesso
Pictures zu vergüten.
(8) Im Übrigen passt der eingesetzte Berater die Leistungen individuell und nach eigenem
Ermessen, den Bedürfnissen des Kunden an.
IV. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Soweit erforderlich wird der Kunde Conesso Pictures bei der Herstellung der Filme unterstützen.
Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, Datenmaterial
sowie Hard- und Software.
(2) Hat der Kunde zur Durchführung des Vertrages Material (Bild- , Ton- , Text- o.ä.) zu beschaffen, hat
er dies Conesso Pictures unverzüglich in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst
digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, das Material
Conesso Pictures zur Verwertung zur Verfügung zu stellen. Soweit die Verwertung Rechte Dritter
verletzt, stellt der Kunde Conesso Pictures von Ansprüchen Dritter frei.
(3) Der Kunde hat seine Mitarbeiter ggf. über die von Conesso Pictures zu erbringenden
Leistungen eingehend zu instruieren.
(4) Finden Arbeiten in den Einrichtungen oder auf dem Gelände des Kunden statt, hat der
Kunde Conesso Pictures notwendige Einrichtungen (insbesondere Strom-- und
Wasseranschluss) zur Verfügung zu stellen.
V. Arbeitsbeginn, Liefertermine
(1) Die Arbeiten an den Filmen beginnen, nachdem die erste Rate nach VI. (2) bei Conesso
Pictures eingegangen ist.
(2) Conesso Pictures nennt dem Kunden unverbindliche voraussichtliche Liefertermine.
(3) Soweit der Kunde einen bestimmten Liefertermin unbedingt eingehalten haben will
(Deadline- Termin), muss dies zwischen dem Kunden und Conesso- Pictures in Text-- oder
Schriftform gesondert vereinbart werden.
Hält Conesso- Pictures einen Deadline- Termin nicht ein, stehen dem Kunden die gesetzlichen
Rechte zu. Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Deadline- Termins Conesso-- Pictures aufgrund
Höherer Gewalt nicht möglich ist. Als Höhere Gewalt gelten insbesondere: ungeeignete
Wetterverhältnisse, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der
Telekommunikation, Brände, Hochwasser, Stürme und sonstige unvorhersehbare Unglücksfälle. Die
gesetzlichen Rechte des Kunden sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn Conesso Pictures den
Deadline- Termin aufgrund eines Umstands nicht einhalten kann, der ausschließlich im
Verantwortungsbereich des Kunden liegt, insbesondere wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten
nach IV. nicht nachkommt.
(4) Kann Conesso Pictures einen Liefertermin nach (2) oder (3) nicht einhalten, ist Conesso
Pictures verpflichtet, den Kunden hiervon und von der zu erwartenden Dauer der Verzögerung
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
VI. Kosten, Zahlungsbedingungen
(1) Die Parteien vereinbaren einen individuellen Herstellungspreis, der alle Kosten abdeckt, soweit
in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Herstellungspreis ist in mehreren Raten – jeweils nach vollständiger und ordentlicher
Rechnungslegung durch Conesso Pictures – fällig. Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende
Raten:
Es handelt sich je nach Paket hierbei um eine Ratenzahlung oder Sofortzahlung des
Gesamtbetrags. Die erste Zahlung, wird sofort nach Vertragsschluss fällig. Das
Facebookwerbebudget wird nach Absprache vom Auftraggeber bereitgestellt.
(4) Die Bezahlung unserer Leistungen erfolgt sofort nach Rechnungserteilung, und zwar
grundsätzlich per SEPA-Lastschriftmandat.
(5) Das Meta-Werbebudget ist nicht in der Angebotssumme enthalten und fällt zusätzlich an. Das
Facebook-Werbebudget wird mit dem Kunden vereinbart und von seinem Konto fällig.
VII. Rechte, Eigentumsvorbehalt
(1) Die Filmwerke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Conesso Pictures.
(2) Nach der vollständigen Bezahlung überträgt Conesso Pictures dem Kunden das
ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den erstellten
Filmwerken. Im Falle des III. (6) erstreckt sich das übertragene Nutzungsrecht auf sämtliche
erstellen Aufnahmen, Grafiken und Animationen.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist Conesso Pictures berechtigt, die Filmwerke und alle sonstigen im
Zusammenhang erstellten kreativen Aufnahmen, Grafiken und Animationen ausschließlich für eigene
Werbezwecke uneingeschränkt zu kopieren und zu nutzen. Des Weiteren ist das Betreiben aller
aufgesetzten Werbekampagnen (im Meta-Businessmanager), Landingpage, Werbetexte, Inhalte aus
der Medienbibliothek und Bewerbungsformular von Conesso ohne eine aktive Zusammenarbeit mit
Conesso nicht zulässig oder Bedarf einer schriftlichen Zusage von Conesso. Alle aufgesetzten
kreativen Inhalte ( Werbekampagnen im Meta-Businessmanager, Landingpage, Werbetexte, Inhalte
aus der Medienbibliothek und Bewerbungsformular) sind und bleiben geistiges Eigentum von
Conesso, sofern keine andere Absprache zwischen Kunde und Conesso schriftlich getroffen wurde.
Eine vollständige Übernahme der geistigen Inhalte kann gegen 80% des Auftragsvolumens vom
Kunden erworben werden. Conesso behält sich außerdem das Recht vor, die Kampagnen nach 30
Tagen Zahlungsverzug zu pausieren.
(4) Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses werden alle erstellten kreativen Inhalte während der
Zusammenarbeit gelöscht: Eingeschlossen sind: Aufgesetzte Werbekampagnen (im Meta-
Businessmanager), Landingpage, Werbetexte, Inhalte aus der Medienbibliothek von Conesso und
Bewerbungsformular.
(5) Die Domain geht in den Besitz des Kunden über. Der Kunde zahlt die Domain jährlich weiter. Je
nach Vereinbarung kann eine Übertragung der Landing Page von Software (Conesso) Software
Account (Kunde) stattfinden.
VIII. Kündigung des Vertrages
(1) Beiden Parteien steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus
wichtigem Grund zu.
Ein wichtiger Grund besteht für Conesso Pictures insbesondere, wenn
der Kunde eine fällige Zahlung nach VI. (2) nicht oder nicht vollständig erbringt; der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten nach IV. in schuldhafter Weise oder wiederholt nicht nachkommt;
der Kunde die Abnahme des Exposés/Treatments/Drehbuchs oder des Films unberechtigt
verweigert. Kündigt Conesso Pictures den Vertrag wirksam aus wichtigem Grund, hat Conesso
Pictures Anspruch auf die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen nach VI.(2) als
Ausfallhonorar. Eventuell verwirkte Vertragsstrafen bleiben hiervon unberührt.
IX. Gewährleistung/Haftung
(1) Entdeckt der Kunde nach der Abnahme einen Mangel der Filmwerke, der bei der
Abnahmevorführung nicht erkennbar war, so kann er Rechte hieraus nur geltend machen, wenn er
den Mangel Conesso Pictures unverzüglich anzeigt.
(2) Für Schäden, die Conesso Pictures dem Kunden zufügt, haftet Conesso Pictures nur, wenn ihm
ein mindestens grob fahrlässiges Verschulden zur Last fällt.
Für Schäden, die ein Erfüllungsgehilfe von Conesso Pictures dem Kunden zufügt, haftet Conesso
Pictures nicht, es sei denn, dass Conesso Pictures selbst ein mindestens grob fahrlässiges
Verschulden bei Ausbildung, Überwachung oder Organisation zur Last fällt.
X Leistungen von Conesso Pictures im Online Marketing / Mitwirkung des Kunden
(1) Conesso Pictures erbringt für den Kunden im b2b-Bereich Dienstleistungen im Bereich des Online
Marketings. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet Conesso Pictures
nicht die Erbringung eines Werks. Insbesondere kann Conesso Pictures lediglich den Erfolg
bestimmter Werbemaßnahmen prognostizieren anhand von Erfahrungswerten. Dem Kunden ist
bewusst, dass ein diesbezüglicher Erfolg auch wegen diverser weiterer Parameter und externer
Faktoren, die Einfluss auf eine Werbekampagne haben können, von Conesso Pictures nicht
geschuldet wird.
(2) Ist eine gesonderte Vergütung für das Erreichen eines bestimmten Erfolgs einer Werbemaßnahme
vereinbart, wird diese sonach als erfolgsabhängiger Bonus gezahlt. Ein Anspruch auf Erreichen eines
konkreten Erfolgs besteht im Grundsatz nicht.
(3) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß zu
erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die
Leistungserbringung durch Conesso Pictures, bleibt der Vergütungsanspruch von Conesso Pictures
unberührt.
XI. Verzug / Rücktritt
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch Conesso Pictures beginnen nicht, bevor der
Rechnungsbetrag bei Conesso Pictures eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die
Dienstleistungen notwendigen Daten bei Conesso Pictures vollständig vorliegen
beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen durch den Kunden vollständig
erbracht sind.
(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, ist Conesso Pictures berechtigt, weitere
Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(3) Ist der Kunde mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber in Verzug, ist Conesso Pictures
berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Conesso
Pictures wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig
wird, als Schadensersatz geltend machen. Ersparte Aufwendungen sind in Abzug zu bringen.
(4) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen.
XII. Erfüllung
(1) Conesso Pictures wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der
erforderlichen Sorgfalt durchführen. Conesso Pictures ist berechtigt, sich dazu der Hilfe Dritter zu
bedienen.
(2) Ist Conesso Pictures gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen
die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von
Conesso Pictures unberührt.
XIII. Haftung
(1) Conesso Pictures haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund - nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Conesso Pictures
nur
a) ) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet Conesso Pictures nicht für Daten- und Programmverluste.
Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien
eingetreten wäre.
(3) Dem Kunden ist bewusst, dass Drittanbieter wie Facebook nach ihren Richtlinien jederzeit dazu
berechtigt sind, einzelne Werbekampagnen aus ihren Angeboten zu löschen / zu entfernen. Für
eine solche Vorgehensweise haftet Conesso Pictures nicht. Bereits erbrachte Leistungen gelten
auch im Fall einer Löschung als erbracht.
XIV. Datenschutz und Datensicherheit
(1) Der Auftraggeber versichert, bei der Datenweitergabe an Conesso Pictures die
Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.
(2) Sofern eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Kunden und
Conesso Pictures abzuschließen ist, wird der Kunde Conesso Pictures vor Beginn der
Dienstleistungen darauf hinweisen.
(3) Der Kunde stellt Conesso Pictures von der Haftung wegen Verstößen gegen die DS-GVO
und das BDSG vollumfänglich frei, es sei denn, Conesso Pictures hat etwaige Verstöße
ausschließlich allein zu verantworten.
XV. Gerichtsstand, Recht
(1) Auf diesen Vertrag finden die Regeln des deutschen Rechts Anwendung. Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist D-50674 Köln.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Regelungen sich als unwirksam herausstellen, so bleibt der
Vertrag als solches hiervon unberührt. Die Parteien haben die unwirksame Regelung sodann durch
eine wirksame zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und sonstigen Vorstellungen der Parteien
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.
AGB Stand: 01.05.2025