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Conesso GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Filmwerke I. Anwendungsbereich (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, welche die Conesso GmbH, Barbarossaplatz 2, 50674 Köln – im Folgenden:„Conesso Pictures“ – mit gewerblich handelnden Vertragspartnern – im Folgenden: „Kunde“ –schließt und deren Inhalt die Herstellung/Erstellung eines oder mehrerer Image- , Werbe- , Veranstaltungs- oder Recruitingfilme (Film), sowie die Erstellung eines Onlinemarketing Funnels zur Mitarbeiter- und Kundengewinnung ist. (2) Diese AGB gelten im Rechtsverkehr zwischen den Parteien auch, soweit ein Vertrag nicht oder noch nicht zustande gekommen ist, die Parteien aber Gespräche zur Vertragsanbahnung geführt haben, oder für Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit einem Vertrag, welcher aufgehoben, gekündigt oder sonst wirksam beendet wurde. II. Vertragsschluss (1) Ein Vertragsabschluss kommt zustande, wenn der Kunde das befristete Angebot von Conesso Pictures innerhalb der in der Zusammenstellung angegebenen Frist durch E-Mail oder in sonstige elektronischer Form bestätigt und die Kenntnisnahme dieser AGB und dem Widerrufsrecht bestätigt. Sofern eine Angebotsannahme per Fax oder fernmündlich erklärt wird, kommt der Vertrag zustande, nachdem Conesso Pictures dies zumindest in Textform bestätigt hat. (2) Sollte Conesso Pictures aufgrund unvorhersehbarer und von ihr nicht zu vertretender Gründe (z.B. aus technischen Gründen) oder höherer Gewalt, den Auftrag nicht durchführen können, so ist Conesso Pictures berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. (3) Anzahlungen sind gemäß den Bedingungen der ersten Rechnung zur Zahlung fällig und werden ratierlich beglichen. Sofern der Kunde das bestellte und laufende Dienstleistungsprodukt vorzeitig beendet und storniert oder mit fälligen Zahlungen in Verzug ist, ist die gesamt Anzahlung zur Zahlung fällig bzw. ist die Ratenzahlungsvereinbarung aufgehoben. Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher bleibt von der vorgenannten Bestimmung unberührt. (4) Die Vertragssprache ist deutsch. III. Produkt (1) Auf Grundlage des Angebots erstellt Conesso Pictures eine kurze Beschreibung der zu erstellenden Filme (Exposé). Soweit erforderlich, erstellt Conesso Pictures ebenfalls eine detaillierte Planung der Filme (Treatment) oder sogar ein umfassendes Drehbuch. (2) Der Kunde hat das erstellte Exposé/Treatment/Drehbuch zu genehmigen oder Änderungswünsche zu äußern. Der Kunde kann zwei kostenlose Änderungen des Exposés/Treatments/Drehbuchs in geringfügigem Maße verlangen. Hat Conesso Pictures das Exposé/Treatment/Drehbuch nach diesen Vorgaben geändert, muss der Kunde die geänderte Fassung abnehmen oder eine weitere Änderung auf eigene Kosten verlangen. Verweigert der Kunde unberechtigt die Abnahme oder die Zahlung der Änderungskosten, hat Conesso Pictures das Recht, den Vertrag zu kündigen und eine angemessene Vertragsstrafe vom Kunden zu verlangen. Die Vertragsstrafe beträgt mindestens 50 Prozent des vereinbarten Herstellungspreises. (3) Conesso Pictures obliegt generell die künstlerische Gestaltung der gesamten Filme nach den Vorgaben des Exposés/Treatments/Drehbuchs. (4) Conesso Pictures verpflichtet sich, die Filme in einwandfreier Qualität nach den jeweils aktuellen technischen Möglichkeiten herzustellen. Die im Exposé/Treatment/Drehbuch festgesetzten Längen des Films gelten als eingehalten, wenn der Film nicht mehr als fünf Prozent hiervon abweicht. (5) Conesso Pictures fertigt Vorführungsversionen der Filme. Die Parteien vereinbaren sodann einen Termin zu einer Abnahmevorführung. Ist der Kunde mit den Filmen einverstanden, hat er die Abnahme Conesso Pictures unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Verweigert der Kunde unberechtigt die Abnahme oder die Zahlung der Änderungskosten, hat Conesso Pictures das Recht, den Vertrag zu kündigen und eine angemessene Vertragsstrafe vom Kunden zu verlangen. Die Vertragsstrafe beträgt mindestens 50 Prozent des vereinbarten Herstellungspreises. (6) Der Kunde hat das Recht, alle übrigen im Zusammenhang mit der Herstellung des Filmwerks entstandenen Aufnahmen, Grafiken oder Animationen, als Ganzes zu erwerben (Total- Buy- Out). Soweit nichts anderes vereinbart beträgt der Preis hierfür 20 Prozent des vereinbarten Herstellungspreises. Der Kunde hat hierfür eine Erklärung in Text-- oder Schriftform abzugeben. Nimmt der Kunde sein Recht wahr, hat er Conesso Pictures geeignete Datenträger (DVD, USB-- Stick, Externe Festplatte o.ä.) zur Verfügung zu stellen und das Material bei Conesso Pictures abzuholen. Wünscht der Kunde einen Versand der Daten auf dem Postweg, gehen das Risiko des Verlustes sowie die Kosten zu seinen Lasten. (7) Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden sind von Conesso Pictures allenfalls dann zu erfüllen, wenn sie technisch umsetzbar und für Conesso Pictures wirtschaftlich zumutbar sind. Der infolge einer Leistungsänderung / Leistungsergänzung erforderliche Mehraufwand ist Conesso Pictures zu vergüten. (8) Im Übrigen passt der eingesetzte Berater die Leistungen individuell und nach eigenem Ermessen, den Bedürfnissen des Kunden an. IV. Mitwirkungspflichten des Kunden (1) Soweit erforderlich wird der Kunde Conesso Pictures bei der Herstellung der Filme unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, Datenmaterial sowie Hard- und Software. (2) Hat der Kunde zur Durchführung des Vertrages Material (Bild- , Ton- , Text- o.ä.) zu beschaffen, hat er dies Conesso Pictures unverzüglich in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, das Material Conesso Pictures zur Verwertung zur Verfügung zu stellen. Soweit die Verwertung Rechte Dritter verletzt, stellt der Kunde Conesso Pictures von Ansprüchen Dritter frei. (3) Der Kunde hat seine Mitarbeiter ggf. über die von Conesso Pictures zu erbringenden Leistungen eingehend zu instruieren. (4) Finden Arbeiten in den Einrichtungen oder auf dem Gelände des Kunden statt, hat der Kunde Conesso Pictures notwendige Einrichtungen (insbesondere Strom-- und Wasseranschluss) zur Verfügung zu stellen. V. Arbeitsbeginn, Liefertermine (1) Die Arbeiten an den Filmen beginnen, nachdem die erste Rate nach VI. (2) bei Conesso Pictures eingegangen ist. (2) Conesso Pictures nennt dem Kunden unverbindliche voraussichtliche Liefertermine. (3) Soweit der Kunde einen bestimmten Liefertermin unbedingt eingehalten haben will (Deadline- Termin), muss dies zwischen dem Kunden und Conesso- Pictures in Text-- oder Schriftform gesondert vereinbart werden. Hält Conesso- Pictures einen Deadline- Termin nicht ein, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Deadline- Termins Conesso-- Pictures aufgrund Höherer Gewalt nicht möglich ist. Als Höhere Gewalt gelten insbesondere: ungeeignete Wetterverhältnisse, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Brände, Hochwasser, Stürme und sonstige unvorhersehbare Unglücksfälle. Die gesetzlichen Rechte des Kunden sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn Conesso Pictures den Deadline- Termin aufgrund eines Umstands nicht einhalten kann, der ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden liegt, insbesondere wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach IV. nicht nachkommt. (4) Kann Conesso Pictures einen Liefertermin nach (2) oder (3) nicht einhalten, ist Conesso Pictures verpflichtet, den Kunden hiervon und von der zu erwartenden Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. VI. Kosten, Zahlungsbedingungen (1) Die Parteien vereinbaren einen individuellen Herstellungspreis, der alle Kosten abdeckt, soweit in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist. (2) Der Herstellungspreis ist in mehreren Raten – jeweils nach vollständiger und ordentlicher Rechnungslegung durch Conesso Pictures – fällig. Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende Raten: Es handelt sich je nach Paket hierbei um eine Ratenzahlung oder Sofortzahlung des Gesamtbetrags. Die erste Zahlung, wird sofort nach Vertragsschluss fällig. Das Facebookwerbebudget wird nach Absprache vom Auftraggeber bereitgestellt. (4) Die Bezahlung unserer Leistungen erfolgt sofort nach Rechnungserteilung, und zwar grundsätzlich per SEPA-Lastschriftmandat. (5) Das Meta-Werbebudget ist nicht in der Angebotssumme enthalten und fällt zusätzlich an. Das Facebook-Werbebudget wird mit dem Kunden vereinbart und von seinem Konto fällig. VII. Rechte, Eigentumsvorbehalt (1) Die Filmwerke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Conesso Pictures. (2) Nach der vollständigen Bezahlung überträgt Conesso Pictures dem Kunden das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den erstellten Filmwerken. Im Falle des III. (6) erstreckt sich das übertragene Nutzungsrecht auf sämtliche erstellen Aufnahmen, Grafiken und Animationen. (3) Abweichend von Abs. 2 ist Conesso Pictures berechtigt, die Filmwerke und alle sonstigen im Zusammenhang erstellten kreativen Aufnahmen, Grafiken und Animationen ausschließlich für eigene Werbezwecke uneingeschränkt zu kopieren und zu nutzen. Des Weiteren ist das Betreiben aller aufgesetzten Werbekampagnen (im Meta-Businessmanager), Landingpage, Werbetexte, Inhalte aus der Medienbibliothek und Bewerbungsformular von Conesso ohne eine aktive Zusammenarbeit mit Conesso nicht zulässig oder Bedarf einer schriftlichen Zusage von Conesso. Alle aufgesetzten kreativen Inhalte ( Werbekampagnen im Meta-Businessmanager, Landingpage, Werbetexte, Inhalte aus der Medienbibliothek und Bewerbungsformular) sind und bleiben geistiges Eigentum von Conesso, sofern keine andere Absprache zwischen Kunde und Conesso schriftlich getroffen wurde. Eine vollständige Übernahme der geistigen Inhalte kann gegen 80% des Auftragsvolumens vom Kunden erworben werden. Conesso behält sich außerdem das Recht vor, die Kampagnen nach 30 Tagen Zahlungsverzug zu pausieren. (4) Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses werden alle erstellten kreativen Inhalte während der Zusammenarbeit gelöscht: Eingeschlossen sind: Aufgesetzte Werbekampagnen (im Meta- Businessmanager), Landingpage, Werbetexte, Inhalte aus der Medienbibliothek von Conesso und Bewerbungsformular. (5) Die Domain geht in den Besitz des Kunden über. Der Kunde zahlt die Domain jährlich weiter. Je nach Vereinbarung kann eine Übertragung der Landing Page von Software (Conesso) Software Account (Kunde) stattfinden. VIII. Kündigung des Vertrages (1) Beiden Parteien steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund besteht für Conesso Pictures insbesondere, wenn der Kunde eine fällige Zahlung nach VI. (2) nicht oder nicht vollständig erbringt; der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach IV. in schuldhafter Weise oder wiederholt nicht nachkommt; der Kunde die Abnahme des Exposés/Treatments/Drehbuchs oder des Films unberechtigt verweigert. Kündigt Conesso Pictures den Vertrag wirksam aus wichtigem Grund, hat Conesso Pictures Anspruch auf die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen nach VI.(2) als Ausfallhonorar. Eventuell verwirkte Vertragsstrafen bleiben hiervon unberührt. IX. Gewährleistung/Haftung (1) Entdeckt der Kunde nach der Abnahme einen Mangel der Filmwerke, der bei der Abnahmevorführung nicht erkennbar war, so kann er Rechte hieraus nur geltend machen, wenn er den Mangel Conesso Pictures unverzüglich anzeigt. (2) Für Schäden, die Conesso Pictures dem Kunden zufügt, haftet Conesso Pictures nur, wenn ihm ein mindestens grob fahrlässiges Verschulden zur Last fällt. Für Schäden, die ein Erfüllungsgehilfe von Conesso Pictures dem Kunden zufügt, haftet Conesso Pictures nicht, es sei denn, dass Conesso Pictures selbst ein mindestens grob fahrlässiges Verschulden bei Ausbildung, Überwachung oder Organisation zur Last fällt. X Leistungen von Conesso Pictures im Online Marketing / Mitwirkung des Kunden (1) Conesso Pictures erbringt für den Kunden im b2b-Bereich Dienstleistungen im Bereich des Online Marketings. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet Conesso Pictures nicht die Erbringung eines Werks. Insbesondere kann Conesso Pictures lediglich den Erfolg bestimmter Werbemaßnahmen prognostizieren anhand von Erfahrungswerten. Dem Kunden ist bewusst, dass ein diesbezüglicher Erfolg auch wegen diverser weiterer Parameter und externer Faktoren, die Einfluss auf eine Werbekampagne haben können, von Conesso Pictures nicht geschuldet wird. (2) Ist eine gesonderte Vergütung für das Erreichen eines bestimmten Erfolgs einer Werbemaßnahme vereinbart, wird diese sonach als erfolgsabhängiger Bonus gezahlt. Ein Anspruch auf Erreichen eines konkreten Erfolgs besteht im Grundsatz nicht. (3) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch Conesso Pictures, bleibt der Vergütungsanspruch von Conesso Pictures unberührt. XI. Verzug / Rücktritt (1) Fristen für die Leistungserbringung durch Conesso Pictures beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei Conesso Pictures eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei Conesso Pictures vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen durch den Kunden vollständig erbracht sind. (2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, ist Conesso Pictures berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen. (3) Ist der Kunde mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber in Verzug, ist Conesso Pictures berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Conesso Pictures wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen. Ersparte Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. (4) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen. XII. Erfüllung (1) Conesso Pictures wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Conesso Pictures ist berechtigt, sich dazu der Hilfe Dritter zu bedienen. (2) Ist Conesso Pictures gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von Conesso Pictures unberührt. XIII. Haftung (1) Conesso Pictures haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Conesso Pictures nur a) ) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet Conesso Pictures nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. (3) Dem Kunden ist bewusst, dass Drittanbieter wie Facebook nach ihren Richtlinien jederzeit dazu berechtigt sind, einzelne Werbekampagnen aus ihren Angeboten zu löschen / zu entfernen. Für eine solche Vorgehensweise haftet Conesso Pictures nicht. Bereits erbrachte Leistungen gelten auch im Fall einer Löschung als erbracht. XIV. Datenschutz und Datensicherheit (1) Der Auftraggeber versichert, bei der Datenweitergabe an Conesso Pictures die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten. (2) Sofern eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Kunden und Conesso Pictures abzuschließen ist, wird der Kunde Conesso Pictures vor Beginn der Dienstleistungen darauf hinweisen. (3) Der Kunde stellt Conesso Pictures von der Haftung wegen Verstößen gegen die DS-GVO und das BDSG vollumfänglich frei, es sei denn, Conesso Pictures hat etwaige Verstöße ausschließlich allein zu verantworten. XV. Gerichtsstand, Recht (1) Auf diesen Vertrag finden die Regeln des deutschen Rechts Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist D-50674 Köln. (2) Sollte eine Bestimmung dieser Regelungen sich als unwirksam herausstellen, so bleibt der Vertrag als solches hiervon unberührt. Die Parteien haben die unwirksame Regelung sodann durch eine wirksame zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und sonstigen Vorstellungen der Parteien unter Abwägung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt. AGB Stand: 01.05.2025